Satzung des Sportverbandes Bad Honnef e.V. svb
1. Name und Sitz
1.1. Der Sportverband Bad Honnef, im Folgenden "svb" genannt, ist eine Gemeinschaft der Sportvereine der Stadt Bad Honnef.
1.2. Der svb hat seinen Sitz in Bad Honnef und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.
2. Zweck und Aufgaben
2.1. Der svb ist parteipolitisch und religiös neutral; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung und Pflege des Sports und des Deutschen Sportabzeichens, auch über den Rahmen der in der Stadt Bad Honnef tätigen Mitgliedsvereine hinaus.
2.2. Zur Erreichung dieses Zwecks hat der svb insbesondere folgende Aufgaben:
2.2.1. Förderung des Sports in jeder Weise sowie die Koordinierung und Sicherung der Zusammenarbeit zwischen allen Sportvereinen.
2.2.2. Unterstützung und Vertretung seiner Mitglieder gegenüber der Verwaltung und dem Rat der Stadt Bad Honnef und seinen Ausschüssen sowie gegenüber allen Behörden und allgemein in der Öffentlichkeit.
2.2.3. Beratung und Förderung beim Bau von Sportstätten und bei deren Ausstattung.
2.2.4. Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen aller Sportvereine in der Stadt.
2.2.5 Bei entsprechender Finanzlage Zuschüsse zu Medaillen, Urkunden, u.ä. bei Stadtmeisterschaften und gleichgelagerten anderen sportlichen Veranstaltungen, sowie die ideelle Unterstützung als Veranstalter.
2.2.6. Sportärztliche Förderungsmaßnahmen.
2.2.7. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schulen und Vereinen auf sportlichem Gebiet und Koordination der Sportveranstaltungen von Schulen und Vereinen.
2.2.8. Im Übrigen die Wahrnehmung von den Sport berührenden Aufgaben, die nicht vereinsgebunden sind.
3. Mitglieder
3.1. Mitglieder des svb können alle Sport treibenden Vereine und Gemeinschaften der Stadt Bad Honnef sein, die Mitglied eines dem Landessportbund angehörigen Verbandes sind oder ihm beitreten. Sie werden Mitglied durch einseitige, schriftliche Beitrittserklärung, wenn sie gleichzeitig ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung nachweisen.
3.2. Die Aufnahme von Vereinen und Gemeinschaften, die nicht einem dem Landessportbund angeschlossenen Verband angehören, ist von ihnen schriftlich zu beantragen, und zwar unter Beifügung eines Nachweises über die Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.3. Die Schulen können zu den Sitzungen des svb-Vorstands und zu Versammlungen des svb beratende Vertreter entsenden.
3.4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
3.4.1. Auflösung des Vereins,
3.4.3. Ausschluss des Vereins,
3.4.2. Austritt des Vereins,
3.4.4. Ausscheiden aus dem dem Landessportbund angeschlossenen Verband,
3.4.5. Wegfall der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung, worüber der Verein den svb unverzüglich zu unterrichten hat.
3.5. Der Austritt aus dem svb ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich und dem Vorstand in Textform (z.B. auch E-Mail) mitzuteilen.
3.6. Der Ausschluss eines Vereins kann bei einem groben Verstoß gegen die Interessen des svb durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
4. Die Organe des svb
4.1. Die Organe des svb sind:
4.1.1. die Mitgliederversammlung.
4.1.2. der Vorstand.
4.2. Die Beschlüsse der Organe des svb sind für alle Mitglieder verbindlich.
5. Die Mitgliederversammlung
5.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des svb und besteht aus den Delegierten der Vereine sowie den Mitgliedern des Vorstands, die je eine Stimme haben.
5.2. Jeder Verein ist berechtigt, bis 200 im Jahr der Mitgliederversammlung dem Landessportbund gemeldeten Mitglieder einen, bis 500 zwei und darüber hinaus drei Delegierte zu entsenden.
5.3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss über den Ausschluss eines Vereins sowie über Satzungsänderungen bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
5.4. Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens jedes dritte Jahr bzw. dann zusammen, wenn das Interesse des svb es erfordert. Sie wird vom Vorstand einberufen. Der Termin ist mindestens acht Wochen vorher bekanntzumachen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Termin unter gleichzeitiger Mitteilung der vorgeschlagenen Tagesordnung abzusenden. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich vorliegen und werden den Vereinen von der Geschäftsstelle bekanntgegeben.
5.5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.6. Die Stimmberechtigung eines Vereins ist nur gegeben, wenn der zu zahlende Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist.
5.7. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit eines Vereins im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung berührt nicht die Wirksamkeit von Abstimmungen und Beschlüssen, an denen Vertreter des Vereins in der Vergangenheit mitgewirkt haben.
6. Der Vorstand
6.1. Der Vorstand besteht aus:
6.1.1. dem/der 1. Vorsitzenden
6.1.2. dem/der 2. Vorsitzenden
6.1.3. dem/der Geschäftsführer/in
6.1.4 dem/der Finanzwart/in
6.1.5. bis zu drei Beisitzer/innen. darunter der/die Sportabzeichen-Stützpunktleiter/in.
6.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Aus jedem Mitgliedsverein kann nur ein/e Vertreter/in in den Vorstand gewählt werden. Ausgenommen hiervon ist die Vereinszugehörigkeit des/der Sportabzeichen-Stützpunktleiters/in.
6.3. Der Vorstand führt die Geschäfte des svb unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6.4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in und dem/der Finanzwart/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten den svb gemeinsam.
6.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
6.6. Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode kann der Restvorstand diese(s) bis zur Neuwahl eines Vorstandes durch die Mitgliedsversammlung aus den Reihen der Mitgliedsvereine ersetzen.
7. Wirtschaftsführung
7.1. Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann der svb einen Mitgliedsbeitrag erheben, der der Höhe nach von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beträge innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsstellung zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge, öffentliche Förderungsmittel und sonstige Einnahmen dienen ausschließlich der Erfüllung der sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben.
7.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und Zuwendungen an Mitglieder nur unter der Auflage erfolgen, sie im Sinne der Aufgaben des svb, also insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden.
7.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des svb nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7.4. Der Geschäftszeitraum umfasst jeweils drei Kalenderjahre. Für jeden Geschäftszeitraum sind ein Haushaltsvoranschlag sowie die Jahresrechnungen aufzustellen und vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
8. Rechnungs- und Kassenprüfer/innen
8.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Prüfer/innen mit der Aufgabe der Rechnungs- und Kassenprüfung. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl mindestens ein Prüfer ausscheidet.
9. Auflösung
9.1. Die Auflösung des svb kann nur von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss der Auflösung muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen gefasst werden.
9.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des svb oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Honnef mit der Auflage, die Mittel zur Förderung des Sports zu verwenden.
9.3. Diese Satzung beruht auf der Fassung der Gründungsversammlung vom 16.04.1975 und enthält die Änderungen, die die Mitgliederversammlungen vom 12.05.1995, 29.05.2001, 02.06.2015 und 12.06.2017 beschlossen haben.
Bad Honnef, den 12.06.2017